Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Purpose Production EM GmbH, Berlin

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1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
der Purpose Production EM GmbH (nachfolgend „Produzent“) und ihren Kunden
(nachfolgend „Auftraggeber“) über Videoproduktionsleistungen, einschließlich
Konzeption, Dreharbeiten, Postproduktion und verwandte Dienstleistungen, sowie
für Marketing- und Beratungsdienstleistungen aller Art. Sie gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam,
wenn sie vom Produzenten ausdrücklich in Textform anerkannt werden.
Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden auch
dann keine Anwendung, wenn der Produzent ihnen im Einzelfall nicht gesondert
widerspricht.

1.3 Ein Vertrag kommt durch Bestätigung des Angebots (Auftragsbestätigung) in
Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung durch den Produzenten
zustande.

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2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen
Angebot und der Auftragsbestätigung.

2.2 Der Produzent liefert ein technisch einwandfreies Videoprodukt entsprechend
den vereinbarten technischen Spezifikationen. Gestalterische, subjektive oder
ästhetische Einwände des Auftraggebers stellen keinen Mangel dar und
berechtigen nicht zur Stornierung, Minderung oder Zurückbehaltung des
Honorars.

2.3 „Technisch einwandfrei“ bedeutet insbesondere:
● Einhaltung der vereinbarten Auflösung und Bildqualität,
● ordnungsgemäße Belichtung und Schärfe,
● synchrone Ton-Bild-Zuordnung,
● Lieferung in den vereinbarten Dateiformaten und Codecs.

2.4 Der Produzent ist berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung
einzusetzen. Der Produzent ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber über den
Einsatz von Subunternehmern gesondert zu informieren.

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3.1 Alle Urheberrechte an den erstellten Videoproduktionen verbleiben
vollständig beim Produzenten. Dies umfasst das finale Video ebenso wie
Zwischenergebnisse, Konzepte, Skripte, Storyboards und sonstige kreative
Elemente.

3.2 Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich die in Angebot und
Auftragsbestätigung definierten Nutzungsrechte. Diese sind zeitlich, räumlich und
inhaltlich entsprechend der individuellen Vereinbarung begrenzt. Im Zweifel gilt §
31 Abs. 5 UrhG.

3.3 Ohne ausdrückliche anderweitige Regelung in Angebot und
Auftragsbestätigung werden nur einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte
eingeräumt. Eine Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten in Textform und kann
zusätzliche Lizenzgebühren auslösen.

3.4 Das gesamte Rohmaterial (Einzelaufnahmen, nicht verwendete Szenen,
alternative Schnitte) verbleibt ausschließlich beim Produzenten. Der Auftraggeber
hat keinen Anspruch auf Herausgabe, Einsicht oder Verfügbarmachung des
Rohmaterials.

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4.1 Soweit der Produzent nicht ausdrücklich selbst als Leistungsbestandteil die
Beschaffung bestimmter Genehmigungen und Rechte angeboten hat, ist der
Auftraggeber dafür verantwortlich, alle für das Projekt erforderlichen
Genehmigungen, Erklärungen und Rechte Dritter rechtzeitig und in erforderlicher
Form zu beschaffen. Hierzu gehören insbesondere:
● Drehgenehmigungen für Locations,
● Aufstiegsgenehmigungen für Drohnenflüge,
● Sondergenehmigungen und behördliche Erlaubnisse,
● Flugrouten-Genehmigungen,
● Model-Releases und Einverständniserklärungen,
● Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDAs) und sonstige
Verschwiegenheitserklärungen,
● GEMA-Rechte und Musiklizenzen sowie sonstige Leistungsschutzrechte.

4.2 Mangels ausdrücklicher vertraglicher Übernahme dieser Aufgaben durch den
Produzenten übernimmt dieser insbesondere keine Haftung für:
● fehlende oder ungültige Aufstiegsgenehmigungen,
● Verstöße gegen Flugverbotszonen,
● Schäden durch behördliche Eingriffe,
● Ausfälle durch höhere Gewalt, insbesondere witterungsbedingte Ausfälle
oder behördliche Untersagungen.

4.3 Liegen zum vereinbarten Drehtermin erforderliche Genehmigungen nicht oder
nicht in ausreichender Form vor und kann der Dreh aus diesem Grund nicht oder
nur mit erheblicher Einschränkung durchgeführt werden, gilt dies als vom
Auftraggeber zu vertretende Stornierung bzw. Verzögerung im Sinne der §§ 5
und 6.

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5.1 Storniert der Auftraggeber den Vertrag zwischen Vertragsschluss und 8
Wochen vor dem im Angebot oder separat in Textform vereinbarten Drehbeginn,
kann der Produzent eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25% der
vereinbarten Auftragssumme verlangen (Einbehaltung der hälftigen Anzahlung).

5.2 Storniert der Auftraggeber den Vertrag zwischen 8 und 4 Wochen vor dem
vereinbarten Drehbeginn, kann der Produzent eine pauschale Entschädigung in
Höhe von 50% der vereinbarten Auftragssumme verlangen (Einbehaltung der
Anzahlung).

5.3 Storniert der Auftraggeber den Vertrag weniger als 4 Wochen vor dem
vereinbarten Drehbeginn, kann der Produzent eine pauschale Entschädigung in
Höhe von 80% der vereinbarten Auftragssumme verlangen.

5.4 Storniert der Auftraggeber den Vertrag nach Drehbeginn oder nachdem
bereits Bildmaterial erstellt wurde, kann der Produzent eine Entschädigung in
Höhe von 100% der Auftragssumme verlangen.

5.5 Die Pauschalen nach den Absätzen 5.1 bis 5.4 tragen dem gewöhnlich
entstehenden Schaden Rechnung und berücksichtigen im typischen
Projektverlauf bereits ersparte Aufwendungen; unmittelbar nach Vertragsschluss
entstehen bereits erhebliche Aufwendungen für Organisation, Konzeption und die
Resourcenplanung (enschließlich Ablehlung von anderen Aufträgen) etc. . Dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.6 Unberührt bleibt das Recht des Produzenten, anstelle der Pauschale den
konkret entstandenen höheren Schaden geltend zu machen, soweit er diesen im
Einzelfall nachweist.

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6.1 Verzögert sich ein in Textform abgestimmter Drehbeginn aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. fehlende Genehmigungen, nicht
verfügbare Locations oder Darsteller, ausstehende Freigaben von Konzepten), ist
der Produzent berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur
Beseitigung der Verzögerungsgründe zu setzen. Wird die Verzögerung nicht
innerhalb dieser Frist beseitigt, ist der Produzent berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und eine Entschädigung nach Maßgabe des § 5 zu verlangen.

6.2 Verzögert sich die Postproduktion aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat (z.B. verspätete Zulieferungen von Inhalten, fehlende Freigaben,
ausbleibende Rückmeldungen), setzt der Produzent eine angemessene Frist zur
Mitwirkung in Textform. Wird die Mitwirkung nicht innerhalb dieser Frist erbracht,
ist der Produzent berechtigt, den Vertrag zu kündigen und eine Entschädigung
nach Maßgabe des § 5 zu verlangen.

6.3 Unberührt bleibt das Recht des Produzenten, besondere, durch die
Verzögerung konkret verursachte Schäden (z.B. zusätzliche Miet-, Reise- oder
Personalkosten) gesondert geltend zu machen.

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7.1 Mit Lieferung der vereinbarten Schnittfassung fordert der Produzent den
Auftraggeber zur Abnahme auf und setzt ihm eine Frist von 7 Werktagen zur Erklärung der Abnahme oder zur Mitteilung etwaiger Mängel in Textform. Erfolgt
innerhalb dieser Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine Mängelrüge, gilt
das Werk als abgenommen (Abnahmefiktion).

7.2 Die Abnahmefiktion tritt nicht ein, wenn das Werk wesentliche Mängel
aufweist, die der Auftraggeber innerhalb der Frist objektiv nicht erkennen kann.

7.3 Zwei Änderungsrunden (Feedbackschleifen) sind im vereinbarten Grundpreis
enthalten; dies gilt auch für gestalterische, subjektive oder ästhetische
Änderungswünsche des Auftraggebers im Rahmen des ursprünglich vereinbarten
Konzepts. Weitere Änderungen, zusätzliche Schnittfassungen oder grundlegende
Konzeptänderungen werden nach Zeitaufwand auf Basis der jeweils gültigen
Stundensätze gesondert vergütet.

7.4 Änderungswünsche sind in Textform mitzuteilen. Verzögerungen infolge
verspäteter oder unklarer Änderungswünsche gehen zu Lasten des
Auftraggebers; § 6 bleibt unberührt.

7.5 Grundlegende Konzeptänderungen nach Drehbeginn, die zu einem inhaltlich
neuen Werk führen, gelten als neuer Auftrag und werden gesondert beauftragt
und vergütet.

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8.1 Soweit nicht anders in Angebot und Auftragsbestätigung geregelt, werden
50% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung und 50% bei Lieferung
der ersten Schnittfassung fällig.

8.2 Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur
Zahlung fällig.

8.3 Reisekosten, Mietkosten für Drehorte, Kosten für Requisiten, Kosten für
Schauspieler, Komparsen und Kleindarsteller sowie sonstige im Angebot oder der
Auftragsbestätigung als Nebenkosten ausgewiesene Positionen werden gesondert
berechnet.

8.4 Bei Zahlungsverzug ist der Produzent berechtigt, Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe (gegenüber Unternehmern derzeit 9 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz) zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten.

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9.1 Der Produzent haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund
– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Produzent nur
● für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, und
● für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.

9.3 Die Haftung für Schäden aus entgangenem Gewinn, ausgebliebener
Einsparung, Produktionsausfall sowie für mittelbare und Folgeschäden ist
ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall der unbeschränkten Haftung nach Absatz
9.1 oder ein Fall nach Absatz 9.2 vorliegt.

9.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für eine vom
Produzenten ausdrücklich übernommene Garantie bleibt unberührt.

9.5 Soweit die Haftung des Produzenten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen des Produzenten.

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10.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Einwilligungen der
gefilmten Personen vorliegen, sofern die Einholung nicht ausdrücklich vom
Produzenten übernommen wurde. Dies gilt insbesondere für Einwilligungen nach
Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht sowie bei Minderjährigen für die
Einwilligungen der Erziehungsberechtigten.

10.2 Der Produzent verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Wegen der
Einzelheiten wird auf die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Produzenten
verwiesen.

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11.1 Standard-Lieferformat ist H.264/MP4 in Full-HD, sofern im Angebot oder der
Auftragsbestätigung keine abweichenden Lieferformate vereinbart sind.

11.2 Soweit möglich erfolgen die Aufnahmen in 4K oder 6K.
Slow-Motion-Aufnahmen können in Full-HD produziert werden, soweit dies
technisch erforderlich oder branchenüblich ist. Die Auslieferung erfolgt nach
Auftragsspezifikation.

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11.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, archiviert der Produzent die
Projektdaten für 6 Monate nach Fertigstellung. Danach kann er die Daten
löschen, ohne dass es einer gesonderten Ankündigung bedarf.

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12.1 Bei höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördlichen
Anordnungen, Krieg, Streik, Strom- oder Internetausfall, die nicht dem
Risikobereich einer Partei zuzurechnen sind) ruhen die vertraglichen Pflichten
beider Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.

12.2 Bereits erbrachte Teilleistungen sind entsprechend zu vergüten. Etwaige
Mehrkosten für eine projektbezogene Anpassung infolge höherer Gewalt sind
gesondert zu vereinbaren.

12.3 Dauert die höhere Gewalt länger als 8 Wochen an, sind beide Parteien
berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall werden
die bis dahin erbrachten Leistungen auf Basis des vereinbarten Honorars
berechnet.

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13.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der
Vorbereitung und Durchführung des Projekts bekannt werdenden Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie sonstigen als vertraulich bezeichneten Informationen
der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese ausschließlich zur
Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

13.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen,
● die ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein bekannt sind oder werden,
● die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
● die der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verstoß gegen eine
Vertraulichkeitspflicht offenbart werden oder
● die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder auf Anordnung eines Gerichts oder
einer Behörde offenzulegen sind.
Im letztgenannten Fall informiert die empfangende Partei die andere Partei –
soweit rechtlich zulässig – vorab über die Offenlegung.

13.3 Der Produzent ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Mitarbeiter und
Subunternehmer einzusetzen und diesen vertrauliche Informationen in dem
Umfang zugänglich zu machen, der für die Durchführung des Projekts
erforderlich ist. Der Produzent verpflichtet diese Personen in angemessenem
Umfang zur Vertraulichkeit.

13.4 Die Vertraulichkeitspflicht besteht über die Beendigung des jeweiligen
Vertrages hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren fort, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften eine längere Aufbewahrung oder Offenlegung verlangen.

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14.1 Der Produzent ist berechtigt, das im Rahmen des Vertrages erstellte
Material zu Referenzzwecken zu nutzen, sofern nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist. Dies umfasst insbesondere die Nutzung auf der Website des
Produzenten, in Präsentationen, Showreels, Social-Media-Auftritten und im
Rahmen von Bewerbungen oder Pitches.

14.2 Soweit einzelne Inhalte des Projekts besonderen Geheimhaltungs- oder
Verschwiegenheitsabreden unterliegen, gehen diese Individualvereinbarungen §
14 vor.

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15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger
Weise am nächsten kommt.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen zwischen dem Produzenten und dem
Auftraggeber ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN‐Kaufrechts (CISG).

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16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nicht kraft Gesetzes eine strengere
Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel.

16.2 Diese AGB treten mit Vertragsschluss in Kraft. Alle Preise verstehen sich
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.